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Nachrichten und Status

Behandlung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Die medizinische Versorgung Geflüchteter aus der Ukraine erfolg in unserer Praxis nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dazu stellen die zuständigen Ämter der Kommunen einen Behandlungsschein pro Quartal und Patient aus, es gilt die freie Arztwahl. In Notfällen kann auch ohne Behandlungsschein behandelt werden, notwendig ist aber in jedem Fall ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Die Regelung sieht darüber hinaus vor, dass auch Krankenkassen auftragsweise die Betreuung der Geflüchteten übernehmen können. Hierzu bedarf es aber einer landesbezogenen Vereinbarung zwischen Land und gesetzlichen Krankenkassen.

Über das AsylbLG ist neben der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzustände auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln möglich. Auch die Behandlung von Schwangeren ist abgedeckt, gleiches gilt für Schutzimpfungen oder Vorsorgeuntersuchungen. Da, wo es medizinisch indiziert ist, kann auf Basis des AsylbLG, §6, Abs. 2 auch eine Psychotherapie erbracht werden. Zuständig dafür, dass Leistungen gewährt werden, sind die Kommunen, in denen sich die betroffenen Menschen aufhalten bzw. untergebracht sind.