Über das AsylbLG ist neben der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzustände auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln möglich. Auch die Behandlung von Schwangeren ist abgedeckt, gleiches gilt für Schutzimpfungen oder Vorsorgeuntersuchungen. Da, wo es medizinisch indiziert ist, kann auf Basis des AsylbLG, §6, Abs. 2 auch eine Psychotherapie erbracht werden. Zuständig dafür, dass Leistungen gewährt werden, sind die Kommunen, in denen sich die betroffenen Menschen aufhalten bzw. untergebracht sind.